Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebern erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggebern vorbehaltlos
ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggebern zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310
Abs. 1 BGB.


2. ANGEBOTE UND PREISE
2.1 Angebote und Preise sind unverbindlich und werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
2.2. Die in den Produktbeschreibungen enthaltenen Gewichts- und Maßangaben,
Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind branchenübliche
Näherungswerte und daher keine Zusicherung dieser Eigenschaften.
2.3 Nachträgliche Änderungen (Änderungen nach Musterfreigabe) auf Veranlassung des
Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet.
2.4 Der von uns per Email verschickten Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung
können Sie vor bzw. bei Vertragsschluss die Vertragsbestimmungen entnehmen und
speichern. Die dazugehörigen AGB sind vor und bei Vertragsschluss unter dem Link
unsere AGB abruf- und in wiedergabefähiger Form speicherbar. Der Vertragstext wird
nach dem Vertragsschluss von uns nicht gesondert gespeichert und ist somit nach
Vertragsschluss für Sie bei uns nicht mehr zugänglich bzw. abrufbar.
2.5 Eingabefehler können Sie, bevor Sie zur Kasse gehen, nachdem Sie das oder die
Produkte ausgewählt haben, durch anklicken des Kreuzes für „Entfernen“ korrigieren.
Dazu müssen Sie danach über die Funktion „aktualisieren“ den Warenkorb
aktualisieren. Weiterhin können Sie die Anzahl unter dem Punkt „Anzahl“ korrigieren,
indem Sie nach der Änderung der Anzahl die Funktion „aktualisieren“ ausführen.
2.6 Wir behalten uns eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der
Ausführung des Auftrages wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig sind und /
oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Erhöhen sich nach
Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne, so sind wir ebenfalls
berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen.
Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, falls die Erhöhung mehr als 10 % des
vereinbarten Preises beträgt. Die uns bis dahin entstandenen Aufwendungen an
Material- und Lohnkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
2.7 Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger
oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Zulieferer, nicht oder nur
teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der
Trade Con GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäfts mit Zulieferern. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur
teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert
und die Gegenleistung wird unverzüglich an den Auftraggeber zurückerstattet.
2.8 Erfüllungsort ist für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche grundsätzlich der
Geschäftssitz der Trade Con GmbH in Bremen, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.9 Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist deutsch.


3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Die Rechnung wird nach Auslieferung der Waren ausgestellt.
3.2 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto Kasse ohne Abzüge,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei uns unbekannten Auftraggebern
behalten wir uns Vorauskasse vor.
3.3 Bei Zielüberschreitung tritt sofortiger Zahlungsverzug ein und damit sind wir
berechtigt, vom Verfallstage an Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu berechnen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.4 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit
zurückgegeben werden. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
3.5 Treten objektiv gesehen wesentliche Verschlechterungen in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner
Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen
zurückzubehalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von
Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten nach unserer Wahl zu setzen. Nach
Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass
Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine
Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren beantragt worden ist, so sind wir
berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn wir
einen Scheck angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, bzgl.
sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
3.7 Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist diesem nur
gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene, von uns anerkannte oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.8 Evtl. Fehler in unseren Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der
Rechnung mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als
stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung.


4. EIGENTUMSVORBEHALT
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
4.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
4.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in derWeise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oderMiteigentum für uns.
4.7 Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
4.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


5. LIEFERBEDINGUNGEN
5.1 Bei einem Bestellwert von 500,00 Euro netto erfolgt die Lieferung frachtfrei. Bei
Bestellungen unter 500,00 Euro netto wird ein Mindermengenzuschlag in Form einer
Fracht- und Versandpauschale von netto 15,00 Euro berechnet.
5.2 Liefertermine und –fristen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt
werden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang
vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa
vereinbarten Anzahlung.
5.3 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen
bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Korrekturvorlagen,
Andruckmuster und ähnliches durch den Auftraggeber sind als annähernd zu
betrachten. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des
Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist
und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
5.4 Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei
Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
5.5 Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb von 3 Monaten verbindlich
abzunehmen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.6 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auch bei
„Freisendungen“; die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich die
Übergabe oder der Versand in Folge eines Umstandes dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den
Auftraggeber über.
5.7 Die Wahl von Versandart und –weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der
jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf
besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.
5.8 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen
zur Zahlung fällig werden, soweit die Teillieferungen dem Auftraggeber zumutbar
sind.
5.9 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter
Umstände, wie zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Vandalismus, behördliche Eingriffe, Energiemangel, gleich ob sie
in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, bei denen wir an der
Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert sind, verlängert sich die Lieferfrist
um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen
Anlaufzeit. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet
sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder von
Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein derartiger Rücktritt berührt
unsere Ansprüche aus etwaigen erfolgten Teillieferungen nicht.
5.10 Bei Lieferverzug leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist
bei entsprechendem Nachweis durch den Auftraggeber eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung.
5.11 Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 5.9
genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch
nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5.12 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu klären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf die Lieferung besteht.
5.13 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 1 Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Auftraggeber für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


6. ANNAHMEVERZUG DES AUFTRAGGEBERS
6.1 Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In
diesem Fall sind wir auch berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und
nach deren Ablauf die nicht abgeholte Ware auf Rechnung des Auftraggebers
entweder selbst auf Lager zu nehmen und ein Lagergeld gem. Ziff. 5.11 zu verlangen
oder bei einem Spediteur auszulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6.2 Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 15 % des vereinbarten Preises
als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die
Pauschale entstanden ist.


7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit
zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich
abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich
anderen Ware, als der bestellten, sind vom Vertragspartner unverzüglich spätestens
binnen 3 Werktagen nach Ablieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher
sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung des Mangels
schriftlich gegenüber uns geltend zu machen. Werden offensichtliche Mängel nicht
rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht,
soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel
verursacht hat. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,
479 BGB bleiben unberührt.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen nicht zur
Mängelrüge. Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % sind vom Auftraggeber zu
akzeptieren. Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der
Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu
vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden,
gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
7.4 Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten wir uns zunächst
Nacherfüllung nach unserer Wahl vor, d.h. Beseitigung des Mangels oder kostenlosen
Austausch der vom Auftraggeber uns zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen
neue vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung). Erst nach zweimaligem Fehlschlagen
der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag
oder Minderung der Vergütung verlangen.
7.5. Soweit dem Auftraggeber im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein
Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 8. Weitergehende oder andere als
die unter 7. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7.7 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung oder Teile davon, so darf kein Stück der
beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeliefert werden. Geschieht
dies doch, nimmt uns der Auftraggeber das Recht auf Überprüfung der beanstandeten
Ware und macht so die Beanstandung gegenstandslos.


8. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Die Begrenzung nach 8.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs
auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.4 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
8.5. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe der Deckungssumme
unserer Haftpflichtversicherung, bis zu einem Betrag von Euro 500 000,- je
Schadensfall begrenzt, sofern diese Deckungssumme in einem angemessenen
Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisikos steht und soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist von den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


9. URHEBERRECHT
9.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichem
Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und
dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei uns.
9.2 Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees,
Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Die
Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf
unserer Genehmigung. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen
Eigentums. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist
der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die
Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt
werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige uns in diesem Zusammenhang entstehende
Prozesskosten sind von dem Auftraggeber angemessen zu bevorschussen.


10. KORREKTUREN / DRUCKAUFTRÄGE
10.1 Korrekturabzüge und –andrücke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler
zu prüfen und uns produktionsreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom
Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Korrekturen und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
10.2 Werden nach Korrekturvorlage umfangreiche Änderungen, Neusatz, oder andere, das
übliche Maß übersteigende Korrekturen gegenüber der eingereichten Vorlage vom
Auftraggeber verlangt, werden diese nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und
Materialverbrauch berechnet. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht
verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Satz
und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird.
10.3 Für erhebliche Abweichung der Beschaffenheit des von uns im Auftrage des
Auftraggebers beschafften Materials, haften wir lediglich bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer
Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den
Auftraggeber abtreten.
10.4 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben
sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw.
haften wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei
sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Druckverfahren können geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und
zwischen Andruck und Auflagedruck vorkommen und gelten nicht als berechtigter
Grund für eine Mängelrüge.


11. KENNZEICHNUNG-/VERWENDUNGSRECHT
Wir behalten uns das Recht vor, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von
uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen anzubringen. Auch behalten wir uns vor,
im Auftraggeberauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken
weiterzuverwenden.


12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNG
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen, sofern s
ich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.2 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten, einschließlich Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
Bremen. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
12.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem
deutschen Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Trade Con GmbH
Haferwende 36
28357 Bremen
Deutschland
F: +49 421 22316 6
M: kontakt@tradecon.net

Trade Con GmbH
ABC-Str. 21
20354 Hamburg
Deutschland
F: +49 40 2576642 10
M: kontakt@tradecon.net

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